Das hier angewandte Verfahren zur Wertermittlung von technischen Anlagen (z.B. Kälteanlagen) orientiert sich an den vom IfS – Institut für Sachverständigenwesen e.V. – herausgegebenen „Leitsätzen für die Bewertung von Maschinen“ (Köln,1999; Link: www.ifs-forum.de ). Es werden die folgenden Wertebegriff e zur Wertermittlung definiert:
Anschaffungswert
Der Anschaffungswert umfasst die Kosten, die zur Zeit der Anschaffung aufgewendet werden mussten, um die Maschine o. Anlage zu erwerben.
Neuwert
Der Neuwert umfasst die Kosten, zu denen eine Maschine oder Anlage am Bewertungsstichtag in neuem Zustand aufzustellen wäre.
Zeitwert
Der Zeitwert ist der Wert einer Maschine oder Anlageunter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatzzeit und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert umfasst die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um am Bewertungsstichtag eine gleichartige und gleichwertige Maschine oder Anlage wiederbeschaffen zu können.
Verkehrswert
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Maschine oder Anlage bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen zu berücksichtigen. Der Verkehrswert entspricht dem gemeinen Wert (§ 9 Bewertungsgesetz u. § 141 Bundesbaugesetz).
Restwert
Der Restwert ist der Wert einer Anlage nach Ablauf der zugrunde gelegten oder technischen Nutzungsdauer. Er kann mit dem Schrottwert identisch sein, wenn die Maschine für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr benutzt werden kann oder soll.